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EIN GROSSER SCHRITT NACH VORN

 

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

 

MIT RECHT GLEICHBERECHTIGT.

 

Am 13. Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UNO) in New York das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung verabschiedet.

 

Inzwischen hat die Bundesrepublik Deutschland diesen Völkerrechtsvertrag ratifiziert und  sich durch die am 24. Februar 2009 erfolgte Hinterlaegung der Ratifikationsurkunde in New York verpflichtet, das Übereinkommen ab 26. März 2009 als innerstaatliches Recht anzuerkennen.

 

Damit sind die für die deutsche Rechtsordnung zuständigen Akteure (Legislative, Exekutive und Rechtsprechung) verpflichtet, den Inhalt der im Übereinkommen geregelten Menschenrechte wie deutsches Recht zu behandeln und zu befolgen.

 

Niemals zuvor hat es ein Völkerrechtsdokument gegeben, in dem die Rechte behinderter Menschen so zukunftsorientiert, glaubwürdig und übersichtlich zusammengefasst worden sind! Leitlinie dieses in der Terminologie des internationalen Völkerrechts als Konvention bezeichneten Vertragstextes ist die Anerkennung von Menschen mit Behinderung als vollwertige Bürger ihrer jeweiligen Gesellschaft.

 

 

BEHINDERTE MENSCHEN SIND DIE ZAHLENMÄSSIG GRÖSSTE MINDERHEIT AUF DER ERDE.

 

Die UNO hält diese Personengruppe für besonders schutzwürdig, denn

  • 650 Millionen Menschen und damit etwa 10 % der Weltbevölkerung sind behindert.
  • 80 % aller behinderten Menschen leben in Entwicklungsländern.
  • 90 % der behinderten Kinder in Entwicklungsländern erhalten keinerlei Schulbildung.
  • nach Erhebung der Weltbank sind 20 % der in Armut lebenden Menschen von einer Behinderung betroffen.
  • nur 45 Länder verfügen über ein Behinderten- oder Antidiskriminierungsrecht.

 

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung einstimmig angenommen. Die Bedeutung dieses internationealen Übereinkommens besteht vor allem darin, dass die Rechte von Menschen mit Behinderung nicht nur einer Gesamtbetrachtung unterzogen, sondern unter Berücksichtigung aller Lebensfelder genau alanysiert und teilweise detailliert beschrieben werden. Zu verdanken ist dieser Erfolg der  frühzeitigen Einbindung von Menschen mit Behinderungen als "Experten in eigener Sache" in den schwierigen Prozess der Beratung und Verhandlung über den Konventionstext. Diese Verhandlungen in New York waren von Anfang an geprägt vom Grundsatz "Nothing about us without us" ("Nichts über uns ohne uns"). Deutschland hat an der Erarbeitung des Übereinkommens maßgeblich mitgewirkt. Das Übereinkommen umfasst insgesamt fünfzig Artikel und enthält zum Teil sehr präzise Regelungen zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen.

 

Obgleich der deutsche Gesetzgeber mit dem im Grundgesetz verankerten Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderung (Art. 3 Abs 3 GG), der Einführung des Behindertengleichstellungsgesetzes und der Anerkennung des Rechts auf Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (Rehabilitation und Teilhabe) viel dazu beigetragen hat, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu stärken, gehen von der UNO-Konvention überaus wichtige Impulse und Anregungen zur Fortentwicklung der Behindertenhilfe in Deutschland aus.

 

 

WAS IST EINE BEHINDERUNG?

 

Die Behinderung eines Menschen wird in der Konvention nicht als feststehender Zustand, sondern als ein sich ständig weiterentwickelnder Prozess beschrieben, der sich nachteilig auswirkt, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen (Beispiele: Schädigung körperlicher Organe, Blindheit, Gehörlosigkeit, Lernstörungen) auf einstellungs- und umweltbedingte Barrieren stoßen, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben hindern.